
Durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auf
Bundesebene, einige Landesgleichstellungsgesetze
und das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) haben
Gehörlose in bestimmten Situationen einen
Rechtsanspruch auf Verwendung der Gebärdensprache.
Die entsprechenden Gesetze gelten für alle Hörbehinderten
und lassen neben GebärdensprachdolmetscherInnen für Deutsche
Gebärdensprache oder Lautsprachbegleitende Gebärden
ausdrücklich auch andere Kommunikationshilfen zu. Dies
können laut Kommunikationshilfeverordnung z.B.
SchriftdolmetscherInnen sein, oder Personen, die taktile Gebärden
bzw. das Lormalphabet benutzen.
Der Deutsche
Gehörlosen-Bund und der Deutsche
Schwerhörigenbund haben gemeinsam eine Übersicht
entwickelt, die zeigt, welche Kommunikationshilfen für welche
Hörgeschädigten eingesetzt werden können. Eine weitere
Übersicht benennt kurz die Aufgaben, Standards und die erforderliche
Qualifikation für GebärdensprachdolmetscherInnen und
KommunikationshelferInnen. In einem Erläuterungstext werden darüber hinaus weitere Hindergrundinformationen gegeben.
Hier können Sie die Infos im PDF-Format
herunterladen:
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Personale Kommunikationshilfen für
Hörbehinderte |
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Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationhelfer |
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Gemeinsame Erläuterungen des Deutschen Gehörlosen-Bundes und des Deutschen Schwerhörigenbundes |